01.12.2005 | Krankenversicherung
Betriebliche Altersversorgung mit Zahlbetrag anzusetzen
Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung sind in voller Höhe beitragspflichtig und nicht nur mit dem Ertragsanteil. Dass diese Verdopplung rechtens ist, hat das Bundessozialgericht [BSG]) bereits entschieden (sehen Sie dazu vorstehende Information).
Wichtig: Jetzt hat das BSG weiter klargestellt, dass der volle Beitragssatz auf den Zahlbetrag der Betriebsrente und nicht nur auf den Ertragsanteil anzuwenden ist. (Urteil vom 21.9.2005, Az: B 12 KR 12/04 R; Abruf-Nr. 052964 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 98655