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01.12.2005 | Krankenversicherung

Betriebliche Altersversorgung mit Zahlbetrag anzusetzen

Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung sind in voller Höhe beitragspflichtig und nicht nur mit dem Ertragsanteil. Dass diese Verdopplung rechtens ist, hat das Bundessozialgericht [BSG]) bereits entschieden (sehen Sie dazu vorstehende Information).

Wichtig: Jetzt hat das BSG weiter klargestellt, dass der volle Beitragssatz auf den Zahlbetrag der Betriebsrente und nicht nur auf den Ertragsanteil anzuwenden ist. (Urteil vom 21.9.2005, Az: B 12 KR 12/04 R; Abruf-Nr.  052964 )

Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 98655