31.07.2009 | Krankenversicherung
Kapitalerträge sind bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig
Auch die Kapitalerträge aus einer zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Kapitallebensversicherung sind bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig. So hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen in einem Fall entschieden, dem folgende Generalklausel einer Krankenkassensatzung zugrunde lag:
„Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. Im Übrigen gilt § 240 SGB V.“ |
Die Generalklausel reicht nach Ansicht des LSG aus, um auch die Erträge aus Kapitalvermögen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt sind, zu den beitragspflichtigen Einnahmen zu zählen. Dass Kapitalerträge abgetreten würden, um damit ein Bankdarlehen zu sichern, ändere an der Beitragspflicht der Erträge nichts, so das LSG. (Urteil vom 7.1.2009, Az: L 1 KR 31/08) (Abruf-Nr. 091482)