03.06.2011 | Krankenversicherung
Neue Bindungsfristen für Wahltarife
Seit 1. Januar 2011 gelten für einige Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Bindungsfristen. Das wirkt sich auf die Kündigungs- und Wechselmöglichkeit des Versicherten aus.
Mindestbindungsfrist auf ein Jahr gesenkt
Gesetzlich Krankenversicherte, die sich für einen bestimmten Wahltarif entscheiden, müssen sich für eine gewisse Zeit an eine Kasse binden. Innerhalb der Bindungsfristen ist die Mitgliedschaft unkündbar.
Für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung galt bislang grundsätzlich eine Bindungsfrist von drei Jahren. Seit 1. Januar 2011 ist die Bindungsfrist bei folgenden Tarifen auf ein Jahr verkürzt:
- Wahltarife mit Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
- Wahltarife zur Kostenerstattung
- Tarife zur Kostenübernahme von Arzneimitteln besonderer Therapie-Einrichtungen (§ 53 Absatz 8 Sozialgesetzbuch V)
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