08.01.2010 | Krankenversicherung
Raten sind jeweils über 120 Monate beitragspflichtig
Wird bei einer betrieblichen Altersversorgung statt einer laufenden Rente eine Kapitalzahlung in mehreren Raten vereinbart, ist der jeweils ausgezahlte Ratenbetrag maßgeblich für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung der jährlichen Abfindungszahlungen jeweils gestaffelt auf 120 Monate zu berechnen (§ 229 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V), entschied das Landessozialgericht Schleswig.
Wichtig: Im Urteilsfall waren die fünf zu zahlenden Raten maßgebend. Für jede Rate gilt die Verteilung auf 120 Monate mit der Folge, dass eine Beitragspflicht von insgesamt 14 Jahren besteht, weil auch die letzte Rate eine Zehn-Jahres-Frist auslöst. (rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2009, Az: L 5 KR 14/08) (Abruf-Nr. 093069)