01.12.2005 | Krankenversicherung
Voller Beitragssatz auf Betriebsrenten
In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen, müssen seit dem 1. Januar 2004 auf die Betriebsrente den vollen allgemeinen Beitragssatz entrichten. Bis zum 31. Dezember 2003 galt nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Die Verdoppelung sei nicht zu beanstanden, entschied jetzt das Bundessozialgericht. Die Neuregelung habe nur eine bestehende Privilegierung von Versorgungsbezügen gegenüber sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen beseitigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.
Beachten Sie: Damit ist das erste von sieben Musterverfahren entschieden, über die wir Sie in der August-Ausgabe 2005 ( Seiten 16 bis 18 ) informiert haben. (Urteil vom 24.8.2005, Az: B 12 KR 29/04 R; Abruf-Nr. 052698 )