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01.10.2004 | Kreditvermittlung

So vermeiden Sie die Umsatzsteuer auf Vermittlungsprovisionen

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Steuerprüfer, die Maklerbetriebe heimsuchen, schießen sich auf die Umsatzsteuer ein. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kreditvermittlungsprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind, wenn der Vermittler keine eigenen vertraglichen Beziehungen zu Kreditnehmer oder Kreditgeber hat (Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr.  032589 ).

Die Entscheidung des BFH

Im BFH-Fall ging es darum, dass eine Bank ein Unternehmen mit der Vermittlung von Krediten beauftragt hatte. Das Unternehmen wiederum beauftragte einen Dritten - als Repräsentant bezeichnet  -, der für das Unternehmen die Kreditvermittlung betrieb. Kam ein Kreditvertrag zu Stande, zahlte die Bank eine Provision an das Unternehmen. Dieses zahlte eine Provision an den Repräsentanten.

Das Finanzamt meinte, die an den Repräsentanten gezahlte Provision sei umsatzsteuerpflichtig. Anderer Ansicht war das Finanzgericht (FG) Brandenburg (Urteil vom 11.12.2002, Az: 1 K 598/01; Abruf-Nr.  031650 ). Entscheidend sei allein die Art der Tätigkeit.

Keine eigenen Vertragsbeziehungen

Der BFH sah das anders. Er stellte darauf ab, dass der Repräsentant keine eigenen vertraglichen Beziehungen zu Kreditgeber oder Kreditnehmer hatte. Es reiche nicht aus, "dass der leistende Unternehmer (= der Repräsentant) im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen".

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Repräsentanten und dem Kreditnehmer bzw. Kreditgeber sei erforderlich (ähnlich schon BFH, Urteil vom 26.1.1995, Az: V R 9/93; Abruf-Nr.  042051 ).

Konsequenzen für die Praxis

Sie müssen zwei Fallgruppen unterscheiden: Erstens Geschäfte, die Sie bereits geschrieben haben, zweitens künftige Geschäfte.

1. Schon geschriebenes Geschäft