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04.08.2010 | Kundeninformation

Arbeitgeberzuschuss bei privat versicherter Arbeitnehmerin

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren. Anders als der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sei der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Nichtberücksichtigung ihres Krankenversicherungsbeitrags brachte der Arbeitnehmerin im Urteilsfall eine Nachzahlung von rund 725 Euro. (Urteil vom 27.11.2009, Az: 3 Sa 652/09) (Abruf-Nr. 100460)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137578