01.05.2006 | Kundeninformation
Arbeitslose müssen Spar-Guthaben verbrauchen
Arbeitslose müssen ihr Guthaben auf Sparbüchern verbrauchen, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entsteht. Das Spar-Guthaben zählt nicht zum geschützten Vermögen. Arbeitslose müssen es antasten, auch wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben, entschied das Landessozialgericht Hessen. Begründung: Die Zweckbestimmung "Altersvorsorge" reiche nicht aus, sie müsse vielmehr mit einer klaren Vermögensdisposition einhergehen, wie etwa bei Kapitallebensversicherungen. (rechtskräftiges Urteil vom 20.2.2006, Az: L 9 AL 896/03; Abruf-Nr. 060918 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 4 | ID 98736