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01.06.2007 | Kundeninformation

Lebensversicherung nicht nachträglich zu verwerten

Hat die Antragstellerin eine Lebensversicherung im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren angegeben, die nicht berücksichtigt wurde, so kann nicht nachträglich verlangt werden, dass sie die Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten verwertet, wenn sich der Rückkaufswert zwischenzeitlich deutlich erhöht hat. (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.11.2006, Az: 15 WF 323/06; Abruf-Nr.  070141 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 99460