01.05.2007 | Kundeninformation
LV eines Selbstständigen bei Prozesskostenhilfe außen vor
Lebens- und Rentenversicherungen, die der Altersversorgung eines selbstständig Erwerbstätigen dienen, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich entgegen. Die Verwertung dieser Vermögensbestandteile ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart unzumutbar (Härte), wenn
die Altersvorsorge des Selbstständigen bislang nicht als hinreichend angesehen werden kann und |
es weiterer Vermögensbildung bedarf, damit der Selbstständige im Alter nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist. |
(Beschluss vom 22.12.2006, Az: 16 WF 289/06; Abruf-Nr. 070574 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 98904