04.11.2010 | Kundeninformation
LV muss zur Deckung der Prozesskosten beliehen werden
Die Prozesspartei muss eine Kapitallebensversicherung grundsätzlich zur Bestreitung von Prozesskosten einsetzen. Notfalls muss sie diese durch ein Policendarlehen - teilweise - beleihen, entschied der Bundesgerichtshof. Begründung: Die Verwertung einer Lebensversicherung stelle nicht bereits deshalb eine Härte dar, weil sie unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen komme es nicht an, wenn die Möglichkeit einer Beleihung bestehe (Beschluss vom 9.6.2010, Az: XII ZB 120/08; Abruf-Nr. 102871).
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 5 | ID 139817