01.06.2007 | Kundeninformation
Rentenversicherung bleibt bei Scheidung außen vor
Eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist dann nicht in den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung einzubeziehen, wenn die Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit abgeschlossen und an den Darlehensgeber abgetreten worden ist. (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 3.1.2007, Az: 7 UF 330/06; Abruf-Nr. 071093 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 99459