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08.01.2010 | Kundeninformation

Sozialhilfe - Angemessene PKV-Beiträge sind zu tragen

Ein Sozialhilfeempfänger hat Anspruch darauf, dass der Sozialhilfeträger die Aufwendungen für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) übernimmt, soweit die Beiträge angemessen sind (§ 32 Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] XII). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat es abgelehnt, die PKV-Aufwendungen bei der Sozialhilfe auf den Betrag zu beschränken, der für den Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, wie es § 12 Absatz 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht. Begründung des Gerichts: Die Anspruchsgrundlage für die Leistungen des Sozialhilfeempfängers ergeben sich ausschließlich aus dem SGB XII. (Beschluss vom 8.7.2009, Az: L 7 SO 2453/09 ER-B) (Abruf-Nr. 092961)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132675