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04.08.2010 | Lebensversicherung

Auch nach Wechsel des VN steuerschädliche Verwendung

Die Steuerfreiheit von bis 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen entfällt bekanntlich, von drei Ausnahmeregelungen abgesehen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Laufzeit für die Tilgung oder auch nur die Sicherung eines „Darlehens“ eingesetzt werden, bei dem „die Finanzierungskosten zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten“ führen. In diesem Fall müssen die Anleger die Zinsen aus der Lebensversicherung später als Kapitaleinkünfte versteuern. Bei einer steuerschädlichen Verwendung der Kapitallebensversicherung sind auch dann die gesamten Zinsen aus der Kapitallebensversicherung steuerpflichtig, wenn während der Vertragslaufzeit der Versicherungsnehmer gewechselt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedenfalls eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen.  

Hintergrund: Die steuerschädliche Verwendung der Versicherung wird vor Ablauf der Versicherung durch einen eigenen Bescheid gesondert festgestellt. Im Entscheidungsfall wollte der Kläger nur die Zinsen für die Zeit berücksichtigt wissen, in der er selbst Versicherungsnehmer war. Damit kam er nicht durch. Der BFH nennt zwei Gründe:  

1. Zum einen habe er bereits 1974 entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerzahlers in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist. Es bleibt also die gleiche Versicherung bestehen.
2. Zum anderen sei geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in Betracht komme.

(Beschluss vom 23.4.2010, Az: VIII B 48/08) (Abruf-Nr. 102132)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137574