01.10.2005 | Lebensversicherung
Auszahlung einer "Nicht-EU"-Versicherung ist steuerfrei
Die vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ausländischer "Nicht-EU"-Versicherer ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland sind steuerbegünstigt. Sprich: Es fällt bei Auszahlung keine Einkommensteuer nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz an, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen (Mindestlaufzeit zwölf Jahre, fünf Jahre Beitragszahlung und Mindesttodesfallschutz in Höhe von 60 Prozent der Versicherungssumme). Dies ist Ergebnis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Unerheblich für die Steuerbefreiung sei, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehbar gewesen seien.
Hintergrund: Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass nur solche Lebensversicherungen steuerbegünstigt seien, bei denen der Steuerzahler die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen könne. Der Sonderausgabenabzug war aber bei vor 2005 geschlossenen Versicherungsverträgen nur möglich, wenn unter anderem der Versicherer entweder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hatte oder wenn ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt war. Folglich hielt die Verwaltung zum Beispiel Versicherungen bei Schweizer Versicherern ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland für nicht steuerbegünstigt. Dieser Meinung hatte sich bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersetzt (Urteil vom 8.11.2001, Az: 6 K 1796/00, Abruf-Nr. 020298 ) - und jetzt erfreulicherweise der BFH. (Urteil vom 1.3.2005, Az: VIII R 47/01; Abruf-Nr. 052405 )