01.10.2003 | Lebensversicherung
Finanzgericht kippt 30-Tage-Frist bei Zwischenanlage
Der Einsatz einer Lebensversicherung zur Sicherung/Tilgung eines Darlehens ist nicht steuerschädlich, wenn ein Teil des Darlehens kurzfristig verzinslich angelegt wird. Bis zu 30 Tage erachtet das Bundesfinanzministerium dabei als kurzfristig (Schreiben vom 15.6.2000, BStBl 2000 I, 1118). Für diese 30-Tage-Frist fehlt die gesetzliche Grundlage, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf festgestellt, und eine zweimonatige Anlage als unschädlich angesehen. Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az: VIII R 61/03).
Hintergrund: Der Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung/Sicherung eines Darlehen ist steuerunschädlich, wenn mit dem Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts finanziert werden, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Vor allem in Herstellungsfällen kommt es vor, dass abgerufene Darlehensbeträge "geparkt" werden, bevor diese für Herstellungskosten verwendet werden (sehen Sie auch den Beitrag auf den Seiten 10 bis 13).
Unser Tipp: Trotz der positiven Entscheidung: Parken Sie oder Ihre Kunden kein Darlehen über die 30-Tage-Frist hinaus und vermeiden Sie damit Ärger mit dem Finanzamt. Haben Sie die 30-Tage-Frist überschritten und macht das Finanzamt Probleme, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat. (Urteil vom 16.6.2003, Az: 7 K 5670/01 F; Abruf-Nr. 031966 )