01.08.2004 | Lebensversicherung
Im Zweifel Abschlusskosten zehn Jahre anzusetzen
Fehlt es in den AVB an einer nachvollziehbaren Darstellung der Abzüge bei Berechnung des Rückkaufswerts, die den wirtschaftlichen Nachteil des Rückkaufs offenbart, sind die Abschluss-/Vertriebskosten nachträglich auf zehn Jahre zu verteilen. Dies entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf in Anlehnung an die Regelung im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Zum Hintergrund: Ein Kunde hatte seine fondsgebundene Lebensversicherung nach drei Jahren gekündigt. Ihm waren Abschluss-/Vertriebskosten in voller Höhe abgezogen worden. Damit war er nicht einverstanden. Er klagte auf Rückerstattung des gesamten Abzugsbetrags. Damit kam er vor dem LG mit sieben Zehntel durch. Begründung: Die AVB hielten dem Transparenzgebot nicht Stand. Die Kosten seien auf zehn Jahre zu verteilen. (Urteil vom 30.6.2003, Az: 23 S 8/03; Abruf-Nr. 041491 )