01.04.2005 | Lebensversicherung
Kündigung - Abschlusskosten dürfen verteilt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2001 einige von Lebensversicherern verwendete Klauseln für intransparent und unwirksam erklärt (Urteil vom 9.5.2001, Az: IV ZR 138/99; Abruf-Nr. 010617 ). Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln lässt sich aus dem BGH-Urteil aber nicht ableiten, dass die Versicherer nicht berechtigt seien, Abschluss- und Verwaltungskosten zu erheben und diese bei Berechnung des Rückkaufswerts zu berücksichtigen. Selbst die Unwirksamkeit von Bedingungen führe nicht dazu, dass diese Kosten überhaupt nicht erhoben werden dürfen. Diese Lücke müsse vielmehr durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Sie müsse auch die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen, die den Vertrag wie vereinbart führten. Hier sei die Zillmerung regelmäßig vorteilhafter als eine anderweitige Verteilung der Abschlusskosten.
Im Entscheidungsfall kündigte eine Versicherungsnehmerin einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung. Der Lebensversicherer zahlte den ermittelten Rückkaufswert. Unter Bezug auf das BGH-Urteil verlangte die Versicherungsnehmerin danach vom Versicherer Auskunft über die Höhe des Rückzahlungsbetrags, wenn die Verrechnung der Abschlusskosten unterblieben wäre. Diese Auskunft wurde ihr verweigert, was zu einer - für sie erfolglosen - gerichtlichen Auseinandersetzung führte. (Urteil vom 3.11.2004, Az: 23 O 512/03; Abruf-Nr. 050347 )