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01.04.2005 | Lebensversicherung mit Nettopolice

Provisionszahlung über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Wirksamkeit einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" auseinander gesetzt, insbesondere ob der Makler daraus einen Provisionsanspruch nach der Versicherungsvertragskündigung ableiten kann. Wir stellen Ihnen das begrüßenswerte Urteil vor und erläutern dessen Bedeutung für die Praxis (Urteil vom 20.1.2005, Az: III ZR 251/04; Abruf-Nr.  050509 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Eine Maklerin vermittelte einer Kundin einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von 35 Jahren. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine Nettopolice. Die Kundin unterzeichnete folgende vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung".

Vereinbarung
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermitteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versicherungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet ...
4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den ersten drei Versicherungsjahren ... entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprüche des Handelsmaklers ... bleiben jedoch von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt ...

Die Kundin verpflichtete sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision, zahlbar in Monatsraten. Die Kundin zahlte ein Jahr lang die Versicherungsprämie und die Vermittlungsprovision. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte ihre Zahlungen ein.

Mit der Klage verlangt die Maklerin ihre restliche Vermittlungsprovision für die restlichen zwei Jahre. Die Kundin hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam und beruft sich unter anderem auf fehlerhafte und unvollständige Beratung.

Die Entscheidung des BGH

Während die Maklerin in beiden Vorinstanzen erfolgloe blieb, sieht die Sache nach dem BGH-Urteil wieder etwas anders aus. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dem Berufungsgericht folgende fünf Punkte für die weitere Vorgehensweise ins Stammbuch geschrieben:

1. Abschlussprovision entfällt nicht durch Kündigung

Vermittelt die Maklerin dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, bleibt die Verpflichtung zur Fortzahlung der Raten über die Kündigung des Versicherungsvertrags hinaus bestehen. Es entfällt die vom Kunden in Raten zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass der Kunde die Versicherung vorzeitig kündigt, so der BGH.