01.04.2005 | Lebensversicherung mit Nettopolice
Provisionszahlung über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Wirksamkeit einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" auseinander gesetzt, insbesondere ob der Makler daraus einen Provisionsanspruch nach der Versicherungsvertragskündigung ableiten kann. Wir stellen Ihnen das begrüßenswerte Urteil vor und erläutern dessen Bedeutung für die Praxis (Urteil vom 20.1.2005, Az: III ZR 251/04; Abruf-Nr. 050509 ).
Eine Maklerin vermittelte einer Kundin einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von 35 Jahren. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine Nettopolice. Die Kundin unterzeichnete folgende vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung".
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Die Kundin verpflichtete sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision, zahlbar in Monatsraten. Die Kundin zahlte ein Jahr lang die Versicherungsprämie und die Vermittlungsprovision. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte ihre Zahlungen ein.
Mit der Klage verlangt die Maklerin ihre restliche Vermittlungsprovision für die restlichen zwei Jahre. Die Kundin hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam und beruft sich unter anderem auf fehlerhafte und unvollständige Beratung.
Während die Maklerin in beiden Vorinstanzen erfolgloe blieb, sieht die Sache nach dem BGH-Urteil wieder etwas anders aus. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dem Berufungsgericht folgende fünf Punkte für die weitere Vorgehensweise ins Stammbuch geschrieben:
Vermittelt die Maklerin dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, bleibt die Verpflichtung zur Fortzahlung der Raten über die Kündigung des Versicherungsvertrags hinaus bestehen. Es entfällt die vom Kunden in Raten zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass der Kunde die Versicherung vorzeitig kündigt, so der BGH.
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