01.02.2005 | Lebensversicherung
So retten Sie "verunglückte" Finanzierungen
Die Steuergerichte verneinen immer häufiger die Steuerfreiheit von Lebensversicherungserträgen, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung von Darlehensforderungen eingesetzt worden sind.
So geschehen in einem Fall, in dem Gelder auf ein Baukonto überwiesen und vor der Weiterleitung an die Bauunternehmer kurzfristig Zins bringend angelegt wurden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2003, Az: VIII R 61/03; Abruf-Nr. 043235 ). |
In einem anderen Fall wurde das Anlage- und Umlaufvermögen über ein Girokonto finanziert (Finanzgericht [FG] Berlin, Urteil vom 16.8.2004, Az: 8 K 6100/02; Abruf-Nr. 050075 ). |
Unser Tipp: Einen Rettungsanker gibt es für Ihre Kunden. Der Gesetzgeber toleriert eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, wenn sie ein betrieblich veranlasstes Darlehen sichert (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz). Mit anderen Worten: Die Darlehenssicherung muss vor Ablauf der drei Jahre beseitigt sein. Raten Sie Ihren Kunden in diesen Fällen zur Umfinanzierung, um die Steuerfreiheit der LV-Erträge zu retten. Im Fall des FG Berlin gab die finanzierende Bank die steuerschädlich abgetretene Lebensversicherung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums wieder frei. Im Ergebnis waren nur die Erträge der betroffenen Jahre steuerpflichtig, in denen eine Abtretung bestand.