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01.08.2005 | Lebensversicherung

Steuerfreiheit von Erträgen aus ausländischer LV

Die bei einer ausländischen Lebensversicherung in dem Überschussguthaben enthaltenen außerrechnungsmäßigen Zinsen und die auf das Überschussguthaben entfallenden thesaurierten Zinsen unterliegen nicht der Steuerpflicht. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Kapitalversicherung gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil. Und die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Jahre. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Die Steuerfreiheit wird nach Ansicht des FG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beiträge zu der Lebensversicherung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Begründung: Das Gesetz geht nicht von einer Kongruenz von Steuerfreiheit der Erträge und Sonderausgabenabzug der geleisteten Beiträge aus. Gegen die Entscheidung hat die Verwaltung Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 80/04.

Unser Tipp: Besteuert das Finanzamt die Erträge aus der ausländischen Lebensversicherung, sollten Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen. Beachten Sie im Zusammenhang mit ausländischen Lebensversicherungen zweierlei:

  • Für ab dem 1. Januar 2005 geschlossene Versicherungen gilt dasselbe wie für inländische. Die Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und die Leistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ausgezahlt wird.
  • Werden die Einzahlungen in die ausländische Lebensversicherung dagegen aus einem Prämiendepot finanziert, unterliegen die Zinserträge aus dem Depot mit ihrer Gutschrift der Besteuerung, §  20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz.

    (Urteil vom 14.10.2004, Az: 3 K 399/01; Abruf-Nr.  050234 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 2 | ID 98588