31.07.2009 | Lebensversicherung
Umfang der Pfändung einer Kapitallebensversicherung
Bei einer umfassenden Verpfändungsabrede erfasst das Pfandrecht nicht nur den Anspruch auf die Ablaufleistung, den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung, sondern auch die Gestaltungsrechte (zum Beispiel Kündigung, Beitragsfreistellung). Auf die Fälligkeit der Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung kommt es bei der Pfändung nicht an.
Wichtig: Die Ansprüche aus der Lebensversicherung können auch mehrfach gepfändet werden; die zeitlich frühere Pfändung geht der späteren bei der Verwertung vor. Der zeitlich erstrangige Pfändungsgläubiger ist nicht gezwungen, sein Pfandrecht zum Beispiel durch Rückkauf geltend zu machen. Er kann - was wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein kann - mit der Einziehung der Forderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls warten. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Urteil hin.
Unser Tipp: Der Versicherungsnehmer, dessen Versicherungsansprüche gepfändet werden bzw. in die Insolvenzmasse eingehen sollen, kann eine Verwertung abwehren. Dazu muss er seinen Vertrag vor der Verpfändungsabrede den Regeln der §§ 165, 173 Versicherungsvertragsgesetz unterwerfen. Das heißt: Eine Kapitallebensversicherung ist zum Beispiel in einen Rentenvertrag umzuwandeln,
- bei dem die Leistung in Form lebenslanger Renten und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- über dessen Ansprüche nicht verfügt werden darf,
- bei dem die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- bei dem die Zahlung einer Kapitalleistung - außer für den Todesfall - ausgeschlossen ist (§ 851c Zivilprozessordnung).
Folge: Erfüllt ein Vertrag diese Voraussetzungen, bleibt eine bis zum vollendeten 60. Lebensjahr aufzubauende Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro pfändungsfrei. (Urteil vom 2.4.2009, Az: 8 U 206/08) (Abruf-Nr. 091375)