01.09.2003 | Lebensversicherung
Unwiderrufliches Bezugsrecht sofort erworben
Wird bei einer Lebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall eingeräumt, erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Erlebensfall eingeräumt wird, so der Bundesgerichtshof. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen werden aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgesondert und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Damit kann die Versicherungssumme beim Versicherungsnehmer nicht mehr gepfändet werden. (Urteil vom 18.6.2003, Az: IV ZR 59/02; Abruf-Nr. 031609 )
Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 3 | ID 98241