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04.03.2010 | Lebensversicherung

Wer darf eine Lebensversicherung kündigen?

Eine Lebensversicherung kann nur der Versicherungsnehmer kündigen. Das gilt auch, wenn es sich um eine Direktversicherung handelt. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bewirkt nicht, dass das Kündigungsrecht automatisch auf den unwiderruflich Begünstigten übergeht. Das unwiderrufliche Bezugsrecht führt zwar dazu, dass die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer dem unwiderruflich Begünstigten zustehen. Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung etc. verbleiben aber beim Versicherungsnehmer; es sei denn, dass er in das Bezugsrecht entsprechende Vorbehalte oder Bedingungen aufgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die herrschende Rechtsauffassung bestätigt. Im Urteilsfall hatte die Sparkasse als Pfändungsgläubigerin eines unwiderruflich begünstigten Arbeitnehmers kein eigenes Kündigungsrecht. (Urteil vom 2.12.2009, Az: IV ZR 65/09) (Abruf-Nr. 100341)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133978