04.03.2010 | Lebensversicherung zu Finanzierungszwecken
Policendarlehen in weniger als drei Jahren getilgt: Sparanteilszinsen sind steuerfrei
Die Lebensversicherung, die als Sicherheit für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Policendarlehen eingesetzt wird, wird nicht steuerschädlich verwendet, wenn der Steuerzahler das Policendarlehen innerhalb von drei Jahren mit anderen Mitteln tilgt. Ein Blick auf das positive Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) lohnt.
Hintergrund
Der BFH hat zu der Ausnahmeregelung in § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz in der bis 2004 gültigen Fassung entschieden. Nach dieser Vorschrift wird eine Lebensversicherung nicht steuerschädlich verwendet, wenn „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen“. Allerdings können die Versicherungsbeiträge in den Steuerjahren nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
Die Entscheidung des BFH
Nimmt ein Unternehmer bei der Versicherungsgesellschaft, bei der er auch die Lebensversicherung hat, ein für betriebliche Zwecke verwendetes Policendarlehen auf, setzt er die Lebensversicherung als Sicherheit für das Darlehen ein. In dem Fall ist es nach Ansicht des BFH für die Lebensversicherung im Urteilsfall nicht steuerschädlich, wenn er das Darlehen innerhalb von drei Jahren aus anderen Mitteln zurückzahlt, ohne die Lebensversicherung anzutasten (Urteil vom 6.10.2009, Az: VIII R 7/08; Abruf-Nr. 100266).