02.10.2009 | Lebensversicherungen zur Tilgung/Sicherung von Darlehen
Die größten steuerlichen Fallen bei der Tilgungslebensversicherung
von Erich Holzner, Langenbach
Fallen über Fallen gibt es bei Tilgungslebensversicherungen (Tilgungs-LV). Groß ist die Gefahr, die an sich steuerfreien Sparanteilszinsen wieder an den Fiskus zu verlieren. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick, wo die Gefahr hauptsächlich lauert.
Hintergrund
Das „Steueränderungsgesetz 1992“ versagt grundsätzlich allen kapitalbildenden Lebens-/Rentenversicherungen, die nach dem 13. Februar 1992 zur Darlehenssicherung-/tilgung eingesetzt werden, den Sonderausgabenabzug und damit verbunden auch die Steuerfreiheit der rechnungsmäßigen- und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
Das „Alterseinkünftegesetz“ hat für die ab dem 1. Januar 2005 geschlossenen Verträge die Steuerfreiheit der Sparanteilszinsen generell abgeschafft.
Wichtig: Vor dem 1. Januar 2005 geschlossene Lebens-/Rentenversicherungen eignen sich nach wie vor zur Tilgung/Sicherung von Darlehen. Die große Zahl von finanzgerichtlichen Urteilen zeigt aber, dass hier die gesetzlichen Regelungen oft nicht eingehalten und damit sämtliche Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig werden.