Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.10.2009 | Leser fragen - die Redaktion antwortet

Eigentumswechsel in der Gebäudeversicherung: Wem steht der Courtage-Anspruch zu?

Ein Leser schildert uns folgenden Fall: „Wir haben ein Gebäude versichert, welches im November verkauft wurde. Der neue Eigentümer hat den Vertrag behalten, aber seinen Versicherungsmakler mit der Betreuung beauftragt. Zur Hauptfälligkeit Januar wurde uns der Vertrag seitens des Versicherers nicht mehr vergütet. Ist das korrekt?“  

Die rechtliche Einordnung bei Eigentumswechsel

Beim Eigentumswechsel stellt sich die rechtliche Situation hinsichtlich des Gebäudeversicherungsvertrags und des Versicherungsmaklermandats unterschiedlich dar:  

 

  • Als Folge der Veräußerung des Gebäudes ist der bestehende Gebäudeversicherungsvertrag per Gesetz automatisch auf den neuen Eigentümer übergegangen (§§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Dieser rückt insoweit als Versicherungsnehmer an die Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers. Der Eigentumsübergang ist dabei erst mit der Eintragung in das Grundbuch vollzogen (§ 873 Bürgerliches Gesetzbuch).

 

  • Das Versicherungsmaklermandat bezogen auf den Gebäudeversicherungsvertrag ist dagegen nicht übergegangen, weil das Maklermandat höchstpersönlich ist und an den Auftraggeber/Kunden in Person geknüpft ist. Aus diesem Grund verliert der ursprüngliche Makler sein Mandat zum Gebäudeversicherungsvertrag.

Die Usancen

Der Verlust des Mandats bedeutet nicht gleich den Verlust der kompletten Courtage. Die Usancen zur Aufteilung der Courtage-Ansprüche bei einem Versicherungsvermittlerwechsel sind auf den Eigentumswechsel beim Gebäudeversicherungsvertrag entsprechend anwendbar. Denn die Situation ist vergleichbar mit dem Versicherungsvermittlerwechsel, bei dem der Versicherungsnehmer einen neuen Makler beauftragt, der die Betreuung der Verträge des Versicherungsnehmers übernimmt, und wodurch das Maklermandat des ursprünglichen Versicherungsmaklers verloren geht.