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01.04.2003 | Lohnsteuer

Benzingutscheine nur noch mit Literangabe

Warengutscheine auf denen ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angeben ist, will der Fiskus seit 1. April 2003 nicht mehr als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze anerkennen. Das steht in einem Erlass aus dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, der bundesweit gilt. Betroffen sind vor allem Gutscheine über Waren, die Preisschwankungen unterliegen (zum Beispiel Benzingutscheine).

 Beispiel 

Arbeitnehmer Kurz erhält von seinem Arbeitgeber einen Benzingutschein für Superbenzin im Wert von 50 Euro. Da auf dem Gutschein ein Anrechnungsbetrag genannt ist, ist die Freigrenze ab April 2003 nicht mehr anwendbar.

Unser Tipp: Das Steuerspar-Modell "Benzingutscheine" funktioniert künftig nur, wenn der Arbeitgeber einen Gutschein über eine bestimmte Menge ausstellt (zum Beispiel 40 Liter Superbenzin). Die Menge sollte so gewählt werden, dass die 50-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Maßgebend ist bei Benzingutscheinen, die bei Dritten (also bei einer Tankstelle) eingelöst werden, der Benzinpreis an dem Tag, an dem der Gutschein an den Arbeitnehmer übergeben wird. Arbeitgeber sollten daher am Tag der Gutscheinausgabe den Benzinpreis der "Kooperations-Tankstelle" feststellen, dokumentieren und zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers nehmen. (Erlass vom 20.12.2002, Az: S 2334-13-V B 3; Abruf-Nr.  030171 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 5 | ID 98174