01.12.2005 | Lohnsteuer
Geldwerter Vorteil bei Aktienoption
Räumt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Aktienoptionsrecht ein, wird erst dann ein Zufluss von Arbeitslohn angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Optionsrecht ausübt. Bei diesem Zuflusszeitpunkt bleibt es auch, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Verfügungs- und Verwertungsbeschränkung nicht über den aus der Aktienoption erzielten Erlös verfügen kann. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Köln. Begründung: Schließlich würden die Aktien selbst keiner Verfügungsbeschränkung unterliegen.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof wird klären, ob ein zivilrechtliches Verwertungshindernis Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils haben kann. Das Revisionsaktenzeichen lautet: VI R 73/04 (Urteil vom 16.9.2004, Az: 10 K 6905/03; Abruf-Nr. 053022 )