08.01.2010 | Makler mit eigenem Bedingungswerk
AGB-Kontrolle bei Einbeziehung eigener AVB durch Makler in Versicherungsvertrag
von Dr. Stefan Steinkühler, LL.M., Rechtsanwalt, und Dr. Daniel Kassing, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für Makler mit eigenem Deckungskonzept und Bedingungswerk gefällt: Auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die gegenüber einem industriellen Versicherungsnehmer verwendet werden, können einer Klauselkontrolle anhand des AGB-Rechts unterzogen werden. Allerdings erfolgt keine Kontrolle im Verhältnis Versicherer und Versicherungsnehmer, wenn ein Makler von ihm entworfene AVB in den Versicherungsvertrag einbezieht.
Die Entscheidung hat massive Auswirkungen auf Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler.
Die Entscheidung des BGH
Der Kläger (Versicherungsnehmer) beauftragte einen Versicherungsmakler, ihm eine D&O-Versicherung zu vermitteln. Der Makler verhandelte mit dem Versicherer und bot dann dem Versicherungsnehmer eine D&O-Versicherung an. Dabei legte der Makler die AVB zugrunde, die er entwickelt hatte und die auf sein Betreiben hin in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurden. Der Versicherungsnehmer nahm dieses Angebot an.
In der Folgezeit kam es zu einem möglichen Versicherungsfall. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der Versicherungsnehmer stützte seinen Deckungsanspruch gegen den Versicherer unter anderem auf eine unklare Formulierung der AVB. Unklarheiten bei der Verwendung von AVB gingen gemäß § 305c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulasten des Versicherers als Verwender der AVB. Daher müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckung gewähren. |
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage des Versicherungsnehmers auf Deckung ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, indem er die Beschwerde des Versicherungsnehmers auf Nichtzulassung der Revision zurückwies (Beschluss vom 22.7.2009, Az: IV ZR 74/08; Abruf-Nr. 093903).
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