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01.08.2007 | Makler verschärfen die eigene Haftung

Vermittlungstätigkeit ohne Protokoll

von RA Lutz Harbig, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Leipzig

Wenn der Versicherungsvermittler kein Beratungsprotokoll fertigt, verschärft er seine eigene Haftung im Schadensfall. Warum dies so ist, zeigt der folgende Beitrag.  

 

Pflicht zur Beratungsdokumentation

In § 42c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Pflicht des Versicherungsvermittlers normiert, eine Beratungsdokumentation zu erstellen. Dort heißt es: „Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 42d VVG zu dokumentieren.“ § 42d VVG verlangt die Übermittlung der Beratungsdokumentation (Protokoll) in Textform.  

 

Manche Vermittler meinen, das Protokoll und dessen Übergabe an den Kunden seien nicht zwingend erforderlich. Und sie verzichten auch auf die Unterschrift des Kunden. Das kann sich zum Bumerang entwickeln.  

 

Erschwerte Beweisführung