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02.06.2009 | Maklerrecht

AGB wegen extremen Kleindrucks unwirksam

Achten Sie bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) dringend darauf, eine ausreichend große Schriftgröße zu wählen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die AGB unwirksam sind, weil sie Ihr Verbraucher-Kunde nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte.  

Das Landgericht (LG) Köln hält Texte in der üblicherweise in Schriftstücken verwendeten Schriftgröße 12 Punkt für wirksam, weil sie auch Sehschwache unter Zuhilfenahme einer Brille ohne größere Schwierigkeiten zur Kenntnis nehmen können. Bei Verwendung erheblich kleinerer Schriftgrößen sei das aber nicht mehr der Fall. Je kleiner der Drucktyp, desto größer sei die Schwierigkeit, neben den Worten auch ihre Bedeutung zu erfassen. Handelt es sich dann auch noch um komplexe Regelungen wie AGB, so ist der Leser nach Ansicht des LG regelmäßig überfordert. (Urteil vom 21.1.2009, Az: 18 O 351/08) (Abruf-Nr. 090925)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 127385