03.05.2010 | Maklerrecht
Die Pflichten der neuen DL-InfoV gelten nicht für Makler
Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Wir sind gefragt worden, ob die neue Verordnung auch für Versicherungsmakler gilt.
Die Antwort: Nein, Versicherungsmakler sind ausgenommen. Denn die EU-Dienstleistungsrichtlinie, auf der die Verordnung basiert und auf die die Verordnung verweist, gilt nicht für „Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung“ (§ 1 Absatz 1 DL-InfoV, Artikel 2 Absatz 2 Richtlinie 2006/123/EG).