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01.06.2004 | Maklerrecht

Muss der Interessent den Arbeitsaufwand erstatten?

Nur zu gut kennen Sie folgenden Fall: Sie haben mit einem Interessenten auf seinen ausdrücklichen Wunsch einen Termin vereinbart. Dieser wollte eine Versicherung abschließen. Sie haben recherchiert und ihm das beste Produkt empfohlen. Ein paar Wochen später möchte der Interessent doch keine Versicherung mehr. Was ist mit Ihrer vertanen Arbeitszeit? Können Sie Ersatz verlangen? Wir haben Rechtsanwalt Dr. Peer Koch aus Bremen gefragt.

Hier die Antwort: Sie als Auftragnehmer können Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen. Zwischen Ihnen und dem Interessenten ist ein Auftragsverhältnis zu Stande gekommen. Der Interessent hat Sie ausdrücklich um das Beratungsgespräch gebeten. Für Ihre Arbeitszeit können Sie die in der Versicherungsberatung übliche Vergütung ansetzen.

Beachten Sie: Nicht die besten Karten haben Sie allerdings, Ihren Anspruch vor Gericht durchzusetzen, falls der Interessent nicht zahlt. Trägt er vor, es habe sich bei dem Gespräch um ein "Verkaufsgespräch" gehandelt und er habe nicht den Wunsch einer Beratung gehabt, müssten Sie nämlich das Gegenteil beweisen.

Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 1 | ID 98364