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01.11.2004 | Maklerrecht

Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen

Muss ein Versicherer für eine von einem Makler erteilte vorläufige Deckungszusage in der Vollkaskoversicherung einstehen? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Frage in folgendem Fall bejaht: Ein Versicherer hatte einem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen überlassen. Auf diesen konnte der Makler mit seiner Unterschrift als "Vermittler" vorläufigen Versicherungsschutz erteilen. Wiederholt hatte er dies unter Aushändigung einer Doppelkarte getan - auch im Streitfall. Der Versicherer hatte den Versicherungsbeginn stets mit der Policierung bestätigt. Dieses Procedere genügte dem OLG: Der Versicherer habe den Rechtsschein gesetzt, dass er den Makler für solche Zusagen bevollmächtigt habe. Daher müsse er für die vorläufige Deckung einstehen. (Urteil vom 31.10.2003, Az: I-4 U 48/03; Abruf-Nr.  042477 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 1 | ID 98452