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02.04.2009 | Maklervertrag

Was ist bei Kündigung durch den Makler zu beachten?

Ein Leser fragt: Ich möchte den Maklervertrag mit einem Kunden kündigen, weil die Vertrauensbasis gestört ist. Was muss ich beachten? Muss ich etwa die Versicherer über die Kündigung informieren?“ Wir haben Dr. Peter Loibl von der Charta AG gefragt.  

Die Antwort: Sie können den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Das sollte schriftlich geschehen und möglichst so, dass Sie den Zugang der Kündigung beweisen können, zum Beispiel mit Einschreiben/Rückschein. Aber: Sie dürfen den Maklervertrag nicht zur „Unzeit“ kündigen (mehr dazu in Ausgabe 1/2007, Seite 12).  

Über die Kündigung und die Tatsache, dass Sie den Kunden nicht mehr betreuen, müssen Sie den Versicherer streng genommen informieren. Denn die Betreuungs-Courtage wird bedingt für den Fall gezahlt, dass Sie den Kunden tatsächlich betreuen. Fällt die Betreuung weg, erhalten Sie aber gleichwohl eine Betreuungs-Courtage, weil Sie den Versicherer nicht informiert haben, sind Sie ungerechtfertigt bereichert. Folge: Sie müssten die Betreuungs-Courtage auf Verlangen des Versicherers zurückzahlen. Die Frage, ob in einem solchen Fall ein Betrug durch Unterlassen vorliegt, ist eher theoretischer Natur; uns ist kein Fall bekannt, in dem ein Versicherer ein derartiges Vergehen angezeigt hätte.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125835