01.04.2007 | Minijob, Gleitzonenjob und Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Ist die betriebliche Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte interessant?
von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich
Ist die Entgeltumwandlung für Teilzeitbeschäftigte interessant? Wie sieht es mit der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung aus? Was ist bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) im Teilzeit-Ehegattenarbeitsverhältnis zu beachten? Wichtige Fragen, auf die der folgende Beitrag eine Antwort gibt.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben seit 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies gilt uneingeschränkt für Gehaltsempfänger, auch für die mit einem Gehalt in der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro). Geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro (Minijobber) sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei und haben daher keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Sie sind entweder auf die Mitwirkung/Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen oder sie verzichten auf die Rentenversicherungsfreiheit. Dann haben auch sie ein Recht auf Entgeltumwandlung.
Wichtig: Ein Entgeltumwandlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits über eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV verfügt. Es besteht aber ein sogenannter "Auffüllanspruch", wenn mit der bisherigen Entgeltumwandlung die Obergrenze noch nicht erreicht wird.
Die Entgeltumwandlungen in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse sind steuerfrei wegen eines fehlenden Zuflusses, diejenigen in eine Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung aufgrund von § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz.
Die Entgeltumwandlungen sind bis zu einer Höhe von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Das gilt noch bis zum 31. Dezember 2008 (§ 115 Sozialgesetzbuch IV, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Für Zusagen bis 2005 sind Sondervorschriften zu beachten.
Minijobbber und Beschäftigte in der Gleitzone verfügen in der Regel über eine geringe eigene Altersvorsorge. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Entgeltumwandlung eine sinnvolle Investitionsentscheidung zur Verbesserung der eigenen Altersvorsorge ist. Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
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