04.04.2011 | „Mitteilung“ der Anwartschaften durch Pensions-Sicherungs-Verein
Fehlerhafter Bescheid des PSV folgenlos
Ein Arbeitnehmer kann aus einem fehlerhaften „Leistungsbescheid“ des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) keine Ansprüche ableiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
BAG hält Leistungsbescheid für unverbindlich
Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Der Arbeitgeber wurde insolvent. Infolgedessen war der PSV in die unverfallbare Versorgungsanwartschaft eingestiegen. Der PSV hatte dem Arbeitnehmer 2004 seine Anwartschaften in Höhe von 258,64 Euro als monatliche Altersrente mitgeteilt. 2006 teilte der PSV dem Arbeitnehmer mit, ihm sei ein Fehler aufgefallen. Die korrekte Höhe betrage 64,66 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer meinte nun, der PSV sei an den ursprünglichen Leistungsbescheid gebunden. Das BAG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 29.9.2010, Az: 3 AZR 546/08; Abruf-Nr. 110366).
Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei dem Leistungsbescheid lediglich um eine Wissenserklärung, aus der keine Ansprüche hergeleitet werden können. Der Bescheid, der als „Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 Betriebsrentengesetz“ bezeichnet ist, enthalte keine Willenserklärung des PSV. Dafür spreche auch der Begriff der „Mitteilung“.