01.05.2004 | Nach dem Ende der Kooperation
Kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart
Glück hatte ein Vermittler, dass er mit seinem ehemaligen Kooperationspartner kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatte. Er durfte nach Ende der Kooperation bei Kunden des Kooperationspartners "ungestraft" werben.
Ein Vermittler hatte mit einer GmbH die Zusammenarbeit über die Vermittlung und Vermarktung von Lebensversicherungen eines englischen Versicherers vereinbart. Folgende Klausel war Bestandteil des Vertrags:
|
Nach Ende der Kooperation berief sich die GmbH auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und verlangte vom Vermittler, Werbeversuche bei seinen Kunden zu unterlassen. Ohne Erfolg.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht oder bestand nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 28.3.2003, Az: 16 U 139/02; Abruf-Nr. 040966 ). Denn wollen die Parteien ein solches vereinbaren, müssen Sie es vertraglich verbindlich festlegen (§ 90a Handelsgesetzbuch). Es muss klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Die Klausel entspreche in keinster Weise diesen Anforderungen. Folglich könne der Partner keine Unterlassung fordern. Denn:
Geregelt seien die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner für die Zeit des bestehenden Vertrags. |
Jeglicher Hinweis auf eine nachvertragliche Verpflichtung fehle. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig