01.06.2003 | Nach Wechsel in die Maklerschaft
Umdeckung ein legitimes Mittel?
Der Wechsel des Vertreters aus der Ausschließlichkeit in die Maklerschaft ist dem bisherigen Versicherer oft ein Ärgernis. Er versucht, dem ehemaligen Vertreter das Leben schwer zu machen, wo immer es geht. Schnell verklagt er den Ehemaligen. Begründung: Er betreibe unzulässige Ausspannung von Versicherungsverträgen.
Doch so einfach müssen Sie sich nicht geschlagen geben. Wir zeigen Ihnen anhand eines Falls aus der Praxis, wie Sie sich wehren.
Ein Versicherungs- und Finanzmakler schildert uns folgendes Problem: "Ich habe im August 2001 meinen Vertretungsvertrag mit dem Versicherer zum 30. September 2002 gekündigt. Wenige Wochen danach hat mich der Versicherer freigestellt und meinen Versicherungsbestand auf zwei neue Agenturen aufgeteilt. Meine ehemaligen Kunden blieben mir zum großen Teil treu. Zuerst hat meine Ehefrau diese Kunden aufgefangen und über ihren Namen versichert. Selbstverständlich blieb diese Vorgehensweise nicht im Verborgenen.
Der Versicherer hat mir zirka vier Wochen nach meiner Freistellung sämtliche Bezüge (monatliche Ausgleichszahlungen für die nächsten zwölf Monate) gekündigt und mich fristlos entlassen. Außerdem hat der Versicherer jetzt Klage vor dem Landgericht eingereicht mit der Begründung ,massive Abwerbung der Kunden". Was tun? Wie kann ich mich wehren?"
Für den Prozessverlauf ist besonders wichtig, was Sie vortragen. Denn Sie müssen davon ausgehen, dass das Gericht nicht die Sonderverhältnisse des Wettbewerbsrechts der Versicherungswirtschaft im kleinen Finger hat.
Beliebt ist folgende Argumentation der Versicherer: Sie würden gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in § 90 Handelsgesetzbuch verstoßen, indem Sie Versicherungsverträge ehemaliger Kunden umdecken. Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig