01.10.2005 | Nachträgliche Ansparabschreibung
Schöpfen Sie das Steuerspar-Potenzial aus!
Die Ansparabschreibung wird gern genutzt, um den Gewinn eines Jahres im Nachgang zu mindern (§ 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Außerdem ist sie Voraussetzung für die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 1 EStG. Die nachträgliche Bildung ist aber nur eingeschränkt möglich. Lesen Sie, wann es geht.
Das System ist einfach: Vor einer geplanten Investition bilden Sie eine Gewinn mindernde Abschreibung in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Im Investitionsjahr lösen Sie die Ansparabschreibung Gewinn erhöhend auf. Investieren Sie nicht innerhalb von zwei Jahren, wird ein Gewinnzuschlag fällig.
Als Bilanzierer buchen Sie die Ansparabschreibung als Rücklage. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen Sie sie als sofort abziehbare Betriebsausgabe (§ 7g Absätze 2 bis 6 EStG).
Damit Ihre Ansparabschreibung anerkannt wird, müssen Sie bei Abgabe der Bilanz bzw. der Anlage EÜR die Art des Wirtschaftsguts, die voraussichtlichen Anschaffungskosten, den geplanten Anschaffungszeitpunkt und die Höhe der Ansparabschreibung angeben.
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Wichtig: Bei mehreren geplanten Investitionen ist keine Sammelbuchung möglich (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 16.6.2004, Az: X B 172/03; Abruf-Nr. 042447 ). Sie können die einzelnen Ansparabschreibungen aber auf einem Konto buchen.
Weitere Voraussetzungen der Ansparabschreibung regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Februar 2004 (Az: IV A 6 - S 2183b - 1/04; Abruf-Nr. 040683 ). Sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 11/2003, Seiten 16 bis 19 .
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