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01.10.2004 | Negative Entscheidung zum Phantomlohn

Sozialversicherungsbeiträge sind aus geschuldetem Arbeitsentgelt zu zahlen

Sozialversicherungsbeiträge sind aus dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt zu entrichten. Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträg gibt es nicht. Das ist die Quintessenz mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Juli 2004 (Az: B 12 KR 1/04 R, Az: B 12 KR 10/03 R, Az: B 12 KR 7/03 R, Az: B 12 KR 7/04 R; Abruf-Nr.  042243 ).

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung hat große Bedeutung für geringfügig bzw. gering entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Viele Arbeitgeber zahlen trotz Tarifbindung bzw. Bezugnahme auf den Tarifvertrag ihren geringfügig Beschäftigten untertariflichen Lohn und gewähren ihnen im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keine Sonderzuwendungen. Sozialversicherungsbeiträge entrichten die Arbeitgeber nur entsprechend dem gezahlten Lohn. In vielen Fällen konnte so die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten werden.

Makler M zahlt seinem geringfügig Beschäftigten monatlich 400 Euro. Nach dem Tarifvertrag hätte der Mitarbeiter entsprechend seiner Arbeitszeit Anspruch auf Lohn in Höhe von 450 Euro.

Geschuldetes Arbeitsentgelt maßgeblich

Nach Ansicht des BSG muss aber bei der Beurteilung der Versicherungspflicht (Geringfügigkeitsgrenze) und bei der Beitragshöhe auf das geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt werden. Das tarifvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt dürfe nicht unterschritten werden.

Im obigen Beispiel muss daher ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von monatlich 450 Euro zu Grunde gelegt werden. Auf dieses geschuldete Arbeitsentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Bei einem Entgelt bis 800 Euro kann unter Umständen die Gleitzonenregelung angewandt werden.

Wichtig: Bezüglich der Einmalzahlungen ist das Phantomlohnproblem gelöst. Seit 1. Januar 2003 dürfen für nicht ausgezahlte tariflich geschuldete Einmalzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden (§  22 Sozialgesetzbuch IV).

Vorschau: In einer der nächsten Ausgaben erfahren Sie, wie Sie Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten gestalten bzw. bestehende Verträge anpassen, damit die 400-Euro-Grenze eingehalten wird, wenn sich der Tariflohn ändert.