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01.11.2006 | "Nettopolice"

Provisionsanspruch gegen Kunden trotz unwirksamen Maklervertrags

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

Vermittelt der Makler eine "Nettopolice" und sind einzelne Klauseln des zu Grunde liegenden Maklervertrags unwirksam, behält der Makler seinen Provisionsanspruch gegen den Kunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese für Makler positive Entscheidung gefällt (Urteil vom 19.5.2005, Az: III ZR 322/04; Abruf-Nr.  051782 ).

Die Entscheidung des BGH

Ein Makler hatte einem Kunden eine "Nettopolice" einer fondgebundenen Lebensversicherung vermittelt, die keinen Provisionsanteil für die Vermittlung enthielt. In der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" hatte sich der Kunde daher verpflichtet, die Vermittlungsprovision in 36 Monatsraten an den Makler zu zahlen. Ein Jahr lang zahlte er, dann kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die Zahlung ein. Der Makler verlangte die restliche Provision.

Unwirksame Klausel im Maklervertrag

Die "Vermittlungsgebührenvereinbarung" enthielt eine Bestimmung, wonach die Leistung des Maklers auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrags beschränkt und keine weitergehende Beratungs- und Betreuungspflicht geschuldet sei. Diese Bestimmung hat der BGH als unwirksam eingestuft.

Begründung: Die Betreuungsleistung sei eine der wesentlichen Pflichten eines Maklers gegenüber seinen Kunden, von denen er nicht abweichen dürfe. Zeichne er sich von dieser Pflicht frei, verstoße dies gegen §  307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sei unwirksam.

Keine Verwirkung der Provision

Nach Ansicht des BGH lässt die teilweise unwirksame "Vermittlungsgebührenvereinbarung" - rechtlich handelt es um einen Maklervertrag - nicht die Provisionsansprüche des Maklers entfallen. Denn eine Verwirkung des Provisionsanspruchs entsprechend §  654 BGB komme nicht in Frage.

Wichtig: Die Vorschrift des §  654 BGB sei nach ständiger Rechtsprechung zwar auch anwendbar, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden sei, sondern sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt habe. Die Verwirkung habe jedoch Strafcharakter. Dies bedeute: