06.12.2010 | Neue Angaben
Internet-Impressum: Versicherungsmakler müssen zusätzliche Angaben machen
Das Internet-Impressum bietet immer wieder Anlass für Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. Wir sagen Ihnen daher, welche Angaben Sie machen müssen bzw. sollten und liefern Ihnen am Ende ein Muster.
Angabe der Aufsichtsbehörde(n)
Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) und Mehrfachagenten müssen die jeweilige Industrie- und Handelskammer im Internet-Impressum ergänzen. Denn § 5 Absatz 1 Nummer 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.
Haben Sie zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, müssen Sie auch die zuständige Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34c GewO angeben.
Registername und Registernummer
Bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister ist die Registernummer und der Registername im Internet-Impressum anzugeben (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 TMG).
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