01.08.2003 | Neue BFH-Urteile
Wann ist ein Arbeitszimmer ein "häusliches Arbeitszimmer"?
Nach und nach arbeitet der Bundesfinanzhof (BFH) alle Verfahren zum "häuslichen Arbeitszimmer" ab, und zwar in Fallgruppen. Hatte er sich vor ein paar Wochen mit dem Mittelpunkt der Tätigkeit befasst, geht es in fünf aktuellen Entscheidungen um die Frage, ob das Arbeitszimmer überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer ist.
Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe ist nur dann beschränkt, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG). Befindet sich das Arbeitszimmer nicht im häuslichen Bereich (außerhäusliches Arbeitszimmer), sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Die Frage, ob das Arbeitszimmer "Tätigkeitsmittelpunkt" ist (Ausgabe 5/2003, Seite 13 f; Abruf-Nr. 031362 ), spielt dann keine Rolle.
Der BFH hatte jetzt über Fälle zu entscheiden, bei denen sich das Arbeitszimmer in einem Ein- bzw. einem Mehrfamilienhaus befand. Es stellte sich die Frage, ob die Arbeitszimmer jeweils noch dem häuslichen Bereich zuzuordnen waren.
Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, gilt grundsätzlich als "häusliches Arbeitszimmer", so der BFH. Daran ändert auch die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich nichts. Im Urteilsfall hatte ein angestellter Handelsvertreter sein Büro im Dachgeschoss seines Eigenheims eingerichtet. Der BFH gewährte ihm für das "häusliche Arbeitszimmer" nur den Abzug von 2.400 DM, weil dem Handelsvertreter für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (Urteil vom 26.2.2003, Az: VI R 156/01; Abruf-Nr. 031247 ).
Bei Mehrfamilienhäusern sieht es besser aus. Werden dort Räume als Arbeitszimmer genutzt, die nicht zur Privatwohnung gehören, können diese ein "außerhäusliches Arbeitszimmer" darstellen. Entscheidend sind die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitszimmer sowie die "Qualität" des Arbeitszimmers.
Der BFH hat folgenden Fall als "außerhäusliches Arbeitszimmer" anerkannt: Eine Steuerassistentin hatte im zweiten Geschoss eines Mehrfamilienhauses eine Wohnung samt Abstellraum im Keller angemietet. Zusätzlich mietete sie zwei zusammenhängende Kellerräume, richtete sie als Arbeitszimmer ein und nutzte sie entsprechend. Auf Grund der klaren räumlichen Trennung bejahte der BFH ein "außerhäusliches Arbeitszimmer". Ausschlaggebend war auch, dass es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um den Abstellraum handelte, der zur normalen Wohnung gehörte (Urteil vom 26.2.2003, Az: VI R 160/99; Abruf-Nr. 031248 ).
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