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01.02.2007 | Ohne Betreuungs-Courtage und ohne schriftlichen Maklervertrag

OLG Frankfurt: Versicherungsmakler hat keine Betreuungspflichten!

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

In dem bekannten "Sachwalterurteil" hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Versicherungsmakler zu umfassenden Beratungs- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun die Betreuungspflichten für Versicherungsmakler eingeschränkt und in einem Schadenersatz-Verfahren des Kunden gegen den Makler zugunsten des Maklers entschieden.

Wir stellen Ihnen das für Sie positive Urteil vor und erläutern Ihnen, wie auch Sie davon in der Praxis profitieren.

Der zugrunde liegende Fall

Die Maklerfirma hatte dem Eigentümer einer Industriehalle eine Gebäudeversicherung vermittelt. Ein schriftlicher Maklervertrag war nicht zustande gekommen.

Die Halle war bei Abschluss des Versicherungsvertrags an eine Firma vermietet, die dort Textilien lagerte. Nach einem Mieterwechsel lagerte der neue Mieter Gewerbemüll. Es kam zu einem Brand, bei dem ein Schaden von zirka 180.000 Euro an der Halle entstand.

Weigerung des Gebäudeversicherers

Der Gebäudeversicherer verweigerte die Leistung. Begründung: In der Nutzungsänderung sei eine Gefahrerhöhung zu sehen. Diese hätte der Eigentümer anzeigen müssen.

Schadenersatzklage gegen Maklerfirma

Der Eigentümer verklagte daraufhin die Maklerfirma auf Schadenersatz, weil sie ihn auf die Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrerhöhung habe hinweisen müssen.

Die Maklerfirma verteidigte sich damit, dass

  • kein Maklervertrag bestehe, der ihr Betreuungspflichten auferlege,