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03.05.2010 | Pensionszusage

Abfindung einer Pensionszusage an GGf ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Die Möglichkeit, eine Pensionszusage abzufinden, muss nicht bereits in der ursprünglichen Zusage vereinbart sein, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber der Gesellschaft darauf besteht, von den Pensionslasten der vormals beherrschenden Gesellschafter befreit zu werden, entschied das Finanzgericht (FG) Münster.  

 

Der zugrunde liegende Fall

Zwei beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH hatten jeweils eine Pensionszusage von der GmbH erteilt bekommen. In den Zusagen waren Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie eine Hinterbliebenenversorgung enthalten, aber keine Abfindungsoption. Im Zuge des Verkaufs der GmbH wurde eine Vereinbarung getroffen, dass die Pensionszusagen in Höhe der Rückkaufswerte der jeweiligen Rückdeckungsversicherungen abgefunden werden sollten. Denn die Käufer hatten kein Interesse an der Fortführung der Pensionszusagen.  

 

Die GmbH löste die Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend auf und buchte die Aktivwerte der Rückdeckungsversicherungen aus. Die Rückkaufswerte reichte die GmbH an die ehemaligen GGf weiter. Die Differenz zwischen aufgelösten Pensionsrückstellungen und Abfindungszahlungen wurde als verdeckte Einlage der ehemaligen GGf in die GmbH behandelt.  

 

Das Finanzamt dagegen sah in der Abfindungsvereinbarung eine vGA. Es erhöhte den Gewinn der GmbH um die verdeckte Einlage.  

Die Entscheidung des FG