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04.04.2011 | Pensionszusage

Erhöhung der zugesagten Leistungen im Fall Berufsunfähigkeit - worauf ist zu achten?

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Ein Leser hat folgende Frage an die Redaktion gestellt: „Eine GmbH hat einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) im Jahr 2005 eine Pensionszusage erteilt. Darin ist eine monatliche Leistung von 2.500 Euro inklusive 100 Prozent Berufsunfähigkeitsversorgung und 60 Prozent Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Nun soll nur die Berufsunfähigkeitsleistung um 500 Euro monatlich erhöht werden. Was ist zu beachten?“  

 

Um es vorwegzunehmen: Bei einer Erhöhung der zugesagten Leistungen sind die Erdienbarkeit, die bilanziellen Auswirkungen und die Finanzierbarkeit zu beachten.  

Erdienbarkeit

Die GmbH muss prüfen, ob die Zusage aus der Sicht des Zusagezeitpunkts noch erdient werden kann. Ein beherrschender GGf kann die Pensionszusage erdienen, wenn der Zeitraum zwischen der Zusageverbesserung und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre beträgt.  

 

Beispiel

Ist der beherrschende GGf 56 Jahre und der Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren vorgesehen, so kann der GGf die Pensionszusage nicht mehr erdienen. Ist der beherrschende GGf dagegen 50 Jahre und der Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren vorgesehen, so ist die Pensionszusage leicht erdienbar.  

Bilanzsprung

Weiter muss die GmbH die bilanziellen Auswirkungen beachten, die sich bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ergeben. Im Fall der Berufsunfähigkeit muss die GmbH die Pensionsrückstellungen auf einen Schlag auf den Barwert der künftigen Pensionsleistungen auffüllen. Ohne einen korrespondierenden Aktivwert aus der Rückdeckungsversicherung kann dieser Bilanzsprung leicht zu einer Überschuldung in der Bilanz führen.