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04.03.2010 | Personalmanagement

Keine verkürzte Kündigungsfrist für junge Arbeitnehmer

Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung gekippt, nach der bei der Berechnung der Kündigungsfrist die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden (§ 622 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Regelung muss geändert werden. Für jüngere Arbeitnehmer bedeutet das ab sofort längere Kündigungsfristen. Als Arbeitgeber sollten Sie das berücksichtigen.  

Hintergrund: Eine 28-jährige Arbeitnehmerin hat gegen ihre Kündigung geklagt, die ihr Ausscheiden aus dem Betrieb nach einem Monat vorsah. Der Arbeitgeber hatte bei der Berechnung der Frist nur drei Beschäftigungsjahre angerechnet, obwohl die Frau seit ihrem 18. Lebensjahr im Unternehmen war. Die Kündigungsfrist hätte danach vier Monate betragen müssen. (Urteil vom 19.1.2010, Rs. C-555/07) (Abruf-Nr. 100311)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 4 | ID 133987