04.11.2010 | Personalmanagement
Suche nach „jungem Bewerber“ verstößt gegen AGG
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.8.2010, Az: 8 AZR 530/09; Abruf-Nr. 102727). Im konkreten Fall bewarb sich ein 1958 geborener Bewerber auf eine Stellenanzeige, in der ein Unternehmen „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ suchte. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Er klagte wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters (Verstoß gegen § 11 in Verbindung mit § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]). Das BAG gab ihm Recht und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu.